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Lieferbedingungen der Firma SYSCOM Electronic GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, die SYSCOM als Verkäuferin der von ihr gehandelten Ware abschließt. Auch wenn etwaige entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers existieren, finden ausschließlich die Bedingungen der SYSCOM Anwendung. Keine Lieferung, Leistung oder Angebot der SYSCOM erfolgt zu anderen als den eigenen Geschäftsbedingungen. Die Annahme der von der SYSCOM verkauften Ware bedeutet immer die Bestätigung der von der Verkäuferin gestellten Bedingungen.

§ 2 Vertragsabschluß

Der Kaufvertrag kommt erst wirksam zustande, wenn eine schriftliche Auftrags-bestätigung der SYSCOM vorliegt. Fehlt sie, so tritt die vorgenannte Rechtsfolge ein mit de widerspruchslosen Entgegennahme einer von der Verkäuferin ausgestellten Rechnung. Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SYSCOM. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Aufhebung der Schriftform oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen betrifft.

§ 3 Lieferung

Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Termine. Qualität und sonstige Spezifikationen stehen dabei unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Veränderungen in den behördlicherseits geschaffenen Importkonditionen berechtigen die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag. Retouren von Waren werden nur nach erteilter Rückgabenummer (RMA) von SYSCOM akzeptiert.

§ 4 Preise

Alle Preisangaben der SYSCOM, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, sind freibleibend.

§ 5 Sonderkosten

Kann eine Lieferung der SYSCOM nicht, nicht sofort oder nicht auf die vorgesehene einfachste Art und Weise erfolgen, weil der Käufer anderslautende Weisungen erteilt hat, so kann die Verkäuferin zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen angemessenen Sonderkostenzuschlag verlangen, ohne dessen Grund und Höhe im einzelnen darzulegen. Versand- und Verpackungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Aufträgen unter 50 Euro Nettoauftragswert berechnet SYSCOM einen Unkostenbeitrag von 15 Euro zzgl. Porto und Verpackung.

§ 6 Lieferzeit

Die SYSCOM bemüht sich, alle Lieferungen zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen. Sie haftet jedoch nicht für die Folgen solcher Umstände, die sie fahrlässig zu vertreten hat oder die infolge des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen eintreten.

§ 7 Erfüllungsort

Warenlieferungen erfolgen nach Vereinbarung, beim Fehlen einer solchen nach dem Ermessen der Verkäuferin, entweder ab inländischem Auslieferungslager oder ab ausländischem Hersteller/Lieferanten. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist Kirchheim unter Teck.

§ 8 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald sie zwecks Versendung an ihn das Lager der SYSCOM verläßt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ware an den Spediteur, Frachtführer, eingesetzten unselbständigen Beförderer oder eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergeben wird und wann diese Übergabe erfolgt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir bestätigen als Verkäuferin, daß alle getätigten und zukünftigen Verträge mit der Firma SYSCOM ELECTRONIC GMBH zu deren Lieferbedingungen zustande kamen bzw. kommen und wir insbesondere für deren Lieferungen folgenden Eigentumsvorbehalt anerkennen:

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die SYSCOM aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden SYSCOM die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, sobald ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum von SYSCOM. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SYSCOM als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der SYSCOM durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SYSCOM übergeht.

Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von SYSCOM unentgeltlich. Ware, an der SYSCOM (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SYSCOM ab. SYSCOM ermächtigt ihn widerruflich, die an SYSCOM abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von SYSCOM hingewiesen und diese unverzüglich benachrichtigt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist SYSCOM berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SYSCOM liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§ 10 Gewährleistung

Zu Recht reklamierte Ware wird nach Wahl der SYSCOM entweder gegen fehlerfreie ausgetauscht oder gegen Kaufpreiserstattung zurückgenommen. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung der Verkäuferin für solche Waren, die nicht mehr unverändert vorliegen oder die nicht innerhalb der durch die Spezifikation und die normalen Verbrauchsbedingungen gezogenen Grenzen verwendet worden sind. Gegenüber anderen Personen als dem Käufer, insbesondere Abnehmern des Käufers, ist jede Gewährleistung der SYSCOM ausgeschlossen.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche nach dem vorstehenden Absatz müssen der SYSCOM gegenüber schriftlich unverzüglich geltend gemacht werden gemäß §§ 377, 378 HGB. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Haftung

Für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware haftet die SYSCOM in keinem Falle. Für Schäden, die den Käufern oder Dritten durch Gebrauch der von der SYSCOM gelieferten Waren entstehen, ist letztere in keinem Fall verantwortlich.

§ 12 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ausgenommen Sondervereinbarungen. Die ersten beiden Lieferungen erfolgen ausschließlich nur gegen Vorauskasse | rein netto - nicht stornierbar.

Gerät der Käufer gegenüber der SYSCOM oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen (§15 AktG) mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug oder entstehen bei der SYSCOM aus sonstigen Gründen, über die sie allein zu entscheiden hat, Zweifel an der Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit des Käufers, so darf die SYSCOM alle vereinbarten Lieferungen per Nachnahme ausführen.

Für den Fall, daß der Käufer eine solche Nachnahme nicht einlöst, gilt die SYSCOM als zum Verkauf sowie zur Versteigerung der Ware auf Rechnung des Käufers ermächtigt. Im übrigen bleiben der SYSCOM alle sonstigen Rechte gegen den Käufer vorbehalten.

Dem Käufer steht nach erfolgter Lieferung kein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Zinsen zu bezahlen, deren Höhe fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz liegen. Dabei ist es dem Schuldner freigestellt nachzuweisen, daß ein Zinsschaden in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sei.

Der Käufer muß alle bestellten Waren innerhalb von 12 Monaten nach Bestelldatum zur Lieferung abrufen, um einen einheitlichen Mengenrabatt für die jeweilige Bestellung zu erhalten. Die Gewährung des Mengenrabattes erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Abrufes der jeweils bestellten Menge.

Werden demgegenüber nicht alle bestellten Waren rechtzeitig abgerufen, so ist die SYSCOM berechtigt, den dem Käufer in Rechnung gestellten Kaufpreis dergestalt zu ändern, daß der Käufer den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu zahlen hat. Unbeschadet der Neuberechnung bleiben der SYSCOM alle sonstigen Rechte gegen den Käufer vorbehalten.

§ 13 Ausfuhrkontrollbestimmungen / Wiederverkauf

Der Export der von SYSCOM gelieferten Waren aus der Bundesrepublik Deutschland und der Weiterverkauf oder Export an Unternehmen der Nuklearindustrie oder für nukleare Zwecke ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn / Taunus (in Berlin der Senator für Wirtschaft) und des Office of Export Control in Washington DC 20230 möglich.

§ 14 Überschriften

Überschriften in diesen Lieferbedingungen dienen allein zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit, geben aber nicht verbindlich den Inhalt der jeweils nachfolgenden Bedingungen wieder.

§ 15 Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit einzelner Regelungen in diesen Lieferungsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

Die SYSCOM und der Käufer verpflichten sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahekommt.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der SYSCOM und ihren Käufern, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist Kirchheim unter Teck.

Sollte, aus welchen Gründen auch immer, ein anderer Gerichtsstand notwendig sein, so behält sich die SYSCOM vor, diesen nach Belieben zu wählen.

Lieferantenerklärung nach EWG Verordnung 3351/83

Die von uns gelieferten Bauelemente und Systeme entsprechen nicht der EG Verordnung 3351/83. Personenbezogene Daten werden, soweit geschäftsmäßig notwendig, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von uns gespeichert und verarbeitet.